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Urteil

Gemeinsame Vergütungsregeln gelten auch bei Funke

22.03.2024

Nach einem Urteil des Landgerichts Hannover (noch nicht rechtskräftig) sind die Herausgeber der Braunschweiger Zeitung mit ihren verschiedenen Lokalausgaben und des Harz Kuriers an die gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalist*innen gebunden.

Gemeinsame Vergütungsregeln gelten bei Funke-Tageszeitungen in Niedersachsen
 
Nach einem Urteil des Landgerichts Hannover (Az: 18 O 193/22 – noch nicht rechtskräftig) sind die Herausgeber der Braunschweiger Zeitung mit ihren verschiedenen Lokalausgaben und des Harz Kuriers (Funke Niedersachsen) an die gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalist*innen an Tageszeitungen (GVR) gebunden. Ihnen wurde es untersagt, die von ihnen gemeinsam aufgestellten Honorarregelungen für die Kategorien „Foto“ und „Texte“, die zum Nachteil der freien Journalist*innen von den GVR abweichen, zu verwenden.
 
Klargestellt wurde, dass die GVR nicht gegen das europarechtliche Kartellverbot verstoßen und diese mangels gesetzlicher Regelung nicht wegen der Änderung der der Gesetzeslage in der Urheberrechtsnovelle vom 1. Februar 2017 gekündigt werden können. Auch der Austritt von Funke aus dem BDZV zum Ende des Jahres 2023 ändere daran nichts.  
 
Freie Journalist*innen hatten sich an ihren DJV Landesverband Niedersachsen gewandt, nachdem ihnen Ende des Jahres 2021 von Funke Niedersachsen neue Rahmenverträge und AGB vorgelegt wurden, die für sie zu einer Verringerung der Einnahmen führen. Diese sehen unter anderem eine pauschale Vergütung mit einem Zeilengeld von 0,50 € + Fotogeld von 20,00 € für die Abgeltung unserer Meinung nach eingeräumten „konzernweiten“ Nutzungsrechts für sämtliche Tageszeitungen und Zeitschriften von Funke vor.
 
Auf Initiative des DJV Landesverbandes erhob der DJV Bundesverband unter anderem Verbandsklage wegen Verstoßes gegen die GVR. Das Landgericht Hannover ließ es dahingestellt, ob auf eine „konzernweite Auflage“ aufgrund der umfänglichen Rechteeinräumung der Nutzungsrechte abzustellen ist. Denn eine pauschale Vergütung widerspreche bereits der Grundsystematik der GVR und verbiete unter anderem eine „Quersubventionierung“ der unterschiedlichen Darstellungsformen in Text sowie Größe der Fotos.

Ursula Meschede

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